Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Reinigungs-, Objekt- und Hausmeisterleistungen der SiRa Agency, Inhaber Ralf Heil, Str. d. Freundschaft 28, 39393 Hötensleben.
1. Geltungsbereich und individuelle Vereinbarungen
Diese AGB gelten für Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern, soweit im jeweiligen Angebot, Dienstleistungsvertrag oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Vertragliche Erklärungen und Änderungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Gesetzlich wirksame Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
2. Vertragsgegenstand
Art, Umfang, Intervall und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Dienstleistungsvertrag oder der Auftragsbestätigung. Zum möglichen Leistungsumfang gehören insbesondere:
- Gebäude- und Unterhaltsreinigung,
- Treppenhaus-, Büro-, Praxis-, Sanitär- und Außenreinigung,
- Objekt- und Hausmeisterservice einschließlich Kontrollgängen, Mängelmeldungen und vereinbarten Kleinleistungen,
- SiRa-Agency-eigene NFC-gestützte Schlüssel- und Zutrittsprozesse,
- Sonderreinigungen sowie Wohnungs- und Objektberäumungen nach Vereinbarung.
Welche konkrete Leistung geschuldet wird und ob für die jeweilige Leistung dienst- oder werkvertragliche Vorschriften anzuwenden sind, richtet sich nach dem Inhalt des einzelnen Auftrags und den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Partnerunternehmen und Nachunternehmer
SiRa Agency darf zur Erfüllung eigener vertraglicher Leistungen geeignete Mitarbeitende, Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einsetzen. Werden darüber hinaus eigenständige Fachleistungen eines Partnerunternehmens benötigt, wird vor der Beauftragung transparent geklärt, ob SiRa Agency Vertragspartner für diese Leistung bleibt oder ob der Kunde das Partnerunternehmen unmittelbar beauftragt.
Facharbeiten, für die eine besondere handwerks-, zulassungs- oder berufsrechtliche Qualifikation erforderlich ist, werden nur durch entsprechend geeignete Fachbetriebe ausgeführt.
4. Mitwirkungspflichten, Zugang und Objektinformationen
Der Kunde stellt die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Zugänge, Schlüssel, Transponder, Freigaben und Informationen rechtzeitig bereit. Er informiert SiRa Agency vor Leistungsbeginn über besondere Sicherheitsanforderungen, empfindliche Oberflächen, Gefahrstoffe, bekannte Gefahrenstellen, objektspezifische Vorschriften und sonstige Umstände, die für eine sichere und fachgerechte Leistungserbringung erheblich sind.
Soweit für die Leistung erforderlich, sind Wasser und Strom in üblichem Umfang bereitzustellen. Kann eine Leistung wegen fehlenden Zugangs, nicht erteilter Freigaben oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Hindernisse nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand ausgeführt werden, darf der hierdurch tatsächlich entstehende und erforderliche Mehraufwand berechnet werden.
Änderungen von Schließsystemen, Alarmanlagen, Zugangsberechtigungen, Ansprechpartnern oder sonstigen für den Einsatz wesentlichen Umständen sind SiRa Agency unverzüglich mitzuteilen.
5. Leistungsumfang, Personal und Änderungen
SiRa Agency organisiert Personal, Einsatzreihenfolge, Arbeitsmittel und interne Abläufe eigenverantwortlich, soweit keine konkrete individuelle Vereinbarung entgegensteht. Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden. Ein daraus entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden. Geringfügige Änderungen der Ausführung, die den vereinbarten Leistungszweck nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind, bleiben zulässig.
6. Ausführungszeiten, Dokumentation und Beanstandungen
Leistungen werden zu den vereinbarten Zeiten oder innerhalb der vereinbarten Zeitfenster erbracht. Änderungen werden möglichst einvernehmlich abgestimmt.
Durchgeführte Leistungen können insbesondere durch digitale Einsatz-, Arbeitszeit-, NFC- oder Fotodokumentationen nachvollziehbar festgehalten werden. Die Dokumentation dient der Leistungs-, Qualitäts- und Sicherheitsnachverfolgung. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Erkennbare Beanstandungen sollten SiRa Agency möglichst zeitnah mitgeteilt werden, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Abhilfe ohne vermeidbare Verzögerung möglich ist. Gesetzliche Gewährleistungs-, Mängel- und sonstige Rechte werden durch diese Bitte nicht verkürzt.
7. Preise, Zahlungsziel und Zahlungsverzug
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Endpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Rechnungen sind, sofern im Angebot, Vertrag oder auf der Rechnung nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
Gegenüber Verbrauchern tritt Zahlungsverzug ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein; allein die vorstehende Angabe des Zahlungsziels begründet keinen hiervon abweichenden automatischen Verzug. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen einschließlich der gesetzlichen Möglichkeiten eines Verzugs ohne Mahnung, soweit deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Bei Zahlungsverzug können gesetzliche Verzugszinsen sowie tatsächlich entstandene und gesetzlich erstattungsfähige Kosten verlangt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen darf SiRa Agency nach vorheriger Mahnung und angemessener Ankündigung weitere Leistungen vorübergehend aussetzen, wenn der Kunde sich mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Verzug befindet und die Aussetzung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist.
Bei Dauerschuldverhältnissen können Preise angepasst werden, wenn sich für die Leistung maßgebliche Kostenfaktoren – insbesondere Lohn-, Material-, Energie- oder Beschaffungskosten – nach Vertragsschluss wesentlich verändern. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt. Eine Anpassung wird mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt und nachvollziehbar begründet. Bei einer Preiserhöhung kann der Kunde den betroffenen Dauerschuldvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
8. Haftung und Betriebshaftpflichtversicherung
SiRa Agency haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei empfindlichen Oberflächen oder Gegenständen, deren besondere Eigenschaften für SiRa Agency nicht erkennbar waren, ist bei der Beurteilung einer Haftung zu berücksichtigen, ob der Kunde auf die besondere Empfindlichkeit oder erforderliche Sonderbehandlung hingewiesen hat.
Überlassene Schlüssel, Transponder und andere Zugangsmittel werden sorgfältig verwahrt. Bei Verlust oder Beschädigung richtet sich die Haftung nach den vorstehenden Grundsätzen und umfasst nur erforderliche, kausal verursachte und nach Art und Umfang angemessene Maßnahmen.
SiRa Agency unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 10 Mio. Euro. Der konkrete Versicherungsschutz richtet sich nach dem jeweils bestehenden Versicherungsvertrag einschließlich dessen versicherter Risiken, Bedingungen, Ausschlüsse und etwaiger Sublimits. Aus der Nennung der Versicherungssumme entsteht keine über die gesetzliche oder vertragliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht. Ein aktueller Versicherungsnachweis kann Auftraggebern auf berechtigtes Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
9. Sicherheit, Verhalten am Einsatzort und Leistungsverweigerung
SiRa Agency darf eine Leistung vorübergehend unterbrechen oder ablehnen, soweit konkrete Umstände eine sichere oder rechtmäßige Durchführung nicht zulassen. Dies gilt insbesondere bei erheblichen Gefahren für Mitarbeitende oder Dritte, nicht offengelegten Gefahrstoffen, unzumutbaren hygienischen Bedingungen außerhalb des vereinbarten Leistungsbilds, fehlenden erforderlichen Freigaben oder einer Aufforderung zu rechtswidrigem Verhalten.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeitende von SiRa Agency am Einsatzort respektvoll behandelt und weder bedroht, belästigt noch diskriminiert werden. Bei schwerwiegenden Vorfällen kann SiRa Agency den Einsatz zum Schutz der Mitarbeitenden sofort abbrechen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
10. Vertragslaufzeit, ordentliche und außerordentliche Kündigung
Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung. Fehlt bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dauerschuldverhältnis eine besondere Regelung, kann es von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Für Verbraucher gelten zwingende gesetzliche Vorgaben zu Laufzeit und Kündigung uneingeschränkt.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann für SiRa Agency insbesondere vorliegen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und Interessen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, etwa bei wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen trotz Abmahnung oder Abhilfefrist, wiederholt verweigertem oder unmöglich gemachtem Zugang, erheblichen Sicherheitsrisiken, schwerwiegenden Übergriffen gegen Mitarbeitende, vorsätzlicher Manipulation von Einsatz- oder Leistungsnachweisen oder einer Aufforderung zu rechtswidrigem Verhalten.
Nachträglich entstehendes Wettbewerbs- oder Interessenkonfliktverhältnis bei Unternehmerkunden
Ein bei Vertragsschluss bekanntes oder offengelegtes Wettbewerbsverhältnis zwischen SiRa Agency und einem Unternehmerkunden begründet für sich allein kein Sonderkündigungsrecht.
Nimmt ein Unternehmerkunde jedoch erst nach Vertragsschluss selbst oder über ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen neuen Geschäftsbereich auf oder erwirbt einen solchen, der unmittelbar mit den von SiRa Agency angebotenen Reinigungs-, Objekt-, Hausmeister- oder vergleichbaren Facility-Service-Leistungen konkurriert, und entsteht hierdurch ein konkreter, objektiv nachvollziehbarer Interessenkonflikt, steht SiRa Agency gegenüber diesem Unternehmerkunden ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist für alle noch nicht begonnenen Einsätze zu.
Die Kündigung wirkt mit Zugang der Kündigungserklärung, frühestens jedoch mit Abschluss eines im Zeitpunkt des Zugangs bereits begonnenen Einsatzes. Ein Einsatz gilt als begonnen, sobald SiRa-Agency-Mitarbeitende am vereinbarten Einsatzort mit der geschuldeten Leistung begonnen haben. Bereits vollständig erbrachte Einsätze bleiben vertragsgemäß zu vergüten; deren spätere monatliche Sammelabrechnung berührt die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht. SiRa Agency ist nach Wirksamwerden der Kündigung nicht verpflichtet, weitere bereits terminierte, aber noch nicht begonnene Einsätze auszuführen.
Ein konkreter Interessenkonflikt kann insbesondere vorliegen, wenn der laufende Auftrag dem Kunden Zugang zu schutzwürdigen Betriebsabläufen, Kalkulationsgrundlagen, Einsatzplanungen, Kunden- oder Objektdaten, Sicherheits- oder Zutrittsinformationen oder sonstigem wettbewerblich relevantem Know-how von SiRa Agency eröffnet oder wenn die neutrale und vertrauensvolle Leistungserbringung objektiv beeinträchtigt wird.
Das gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zum sofortigen Abbruch eines laufenden Einsatzes bleibt unberührt, wenn SiRa Agency auch die Fortsetzung bis zum Abschluss des bereits begonnenen Einsatzes nicht zugemutet werden kann. Dies kann insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung vertraulicher Informationen, gezielter Abwerbung von SiRa-Agency-Mitarbeitenden oder -Kunden unter Ausnutzung des laufenden Vertragsverhältnisses, erheblichen Sicherheits- oder Datenschutzrisiken oder vergleichbar schwerwiegenden Umständen in Betracht kommen. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und die Interessenabwägung des Einzelfalls.
Die vorstehenden Regelungen begründen kein allgemeines Wettbewerbsverbot für den Kunden. Sie schützen ausschließlich SiRa Agency vor einem erst nach Vertragsschluss entstehenden konkreten Wettbewerbs- oder Interessenkonflikt in einem laufenden Unternehmerkundenverhältnis.
11. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
Kann eine Leistung aufgrund von Umständen, die SiRa Agency trotz zumutbarer Sorgfalt nicht beherrschen kann, vorübergehend nicht oder nicht wie geplant erbracht werden, werden die Parteien eine angemessene Ersatzlösung oder Terminverschiebung abstimmen. Hierzu können insbesondere behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrs- oder Witterungsereignisse, Ausfälle kritischer Infrastruktur oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12. Verbraucher und Widerrufsrecht
Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert. Soll die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits während der Widerrufsfrist beginnen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn, Wertersatz und gegebenenfalls zum Erlöschen des Widerrufsrechts.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von SiRa Agency als Gerichtsstand vereinbart werden.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
Stand: September 2026
